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Mediation
Begriff |
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Pestalozzi in Stans,
Gemälde von Albert Anker,1870 |
Die Mediation ist
ein Verfahren, keine Institution wie Schiedsgericht, Gütestelle,
Schlichtungsstelle o.ä.
Es ist jedoch möglich, dass sich
verschiedenste Institutionen der Mediation als Verfahren bedienen,
soweit sie dem Wesen nach mit ihr vereinbar sind.
| Von dem Mediator oder
der Mediatorin |
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werden keine Entscheidungen getroffen, keine
Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche
Konfliktregelung formuliert |
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Es ist zu beachten, dass die Terminologien
nicht einheitlich verwendet werden: auch in der Wissenschaft werden
Mediation und Schlichtung gelegentlich synonym verstanden.
| Mit der
Schlichtung hat Mediation gemein, |
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dass keine verbindliche Entscheidung
gefällt wird. |
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Insofern kann man sie als besonderes
Schlichtungsverfahren bezeichnen.
Ebenso ist das Verfahren mit der
Tätigkeit einer Einigungsstelle nicht vergleichbar.
Weiterhin ist
Mediation auch keine Form einer Psychotherapie.
Im engeren Sinne
läuft Mediation immer auf die Arbeit einer (oder mehrerer) den
Prozess strukturierenden, mediierenden Partei(en) mit (allen)
beteiligten Konfliktparteien hinaus.
Insofern ist die beratende Arbeit
mit einer einzelnen betroffenen Konfliktpartei keine Mediation, sondern
Konflikt-Coaching.
Mediation hat das Ziel, einen sicheren Rahmen zu schaffen, in dem die
Konfliktparteien über ihren Konflikt und dessen Hintergründe
sprechen können und in dem sie eine selbstbestimmte,
einvernehmliche und konkrete Konfliktregelung erarbeiten können.
In einem Mediationsverfahren wird also weder beraten noch ein Urteil
gesprochen.
Von einer Beratung ist auch deshalb abzusehen, weil eine
Rechtsberatung den Mediatoren und Mediatorinnen in Deutschland durch
das Rechtsberatungsgesetz nicht gestattet ist.
Ab dem 1. Juli 2008 gilt
dieses Gesetz allerdings nicht mehr; das statt dessen in Kraft tretende
Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt in § 2 Abs. 3 Nr. 4, dass die
Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung
nicht reguliert sind, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche
Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten
eingreift.
Material zur Diskussion der Abgrenzung bietet die 1. Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte
der Mediation in Zivil- und Handelssachen.
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§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche
Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung
fremder oder zum Zweck der Einziehung auf
fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn
die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft
betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene
Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht
als fremd. |
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(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen,
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden
Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen,
soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben
dieser Vertretungen besteht,
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen
Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht
durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche
der Beteiligten eingreift,
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und
Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in
den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb
verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
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