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Mediation
Begriff
Pestalozzi_Anker
„Der Mensch kommt
Körpers, Geistes und Herzens halber entwicklungsfähig zur Welt.“

(Johann Heinrich Pestalozzi)
Pestalozzi in Stans,
Gemälde von Albert Anker,1870


Die Mediation ist ein Verfahren, keine Institution wie Schiedsgericht, Gütestelle, Schlichtungsstelle o.ä.
Es ist jedoch möglich, dass sich verschiedenste Institutionen der Mediation als Verfahren bedienen, soweit sie dem Wesen nach mit ihr vereinbar sind.

Von dem Mediator oder der Mediatorin
werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert

Es ist zu beachten, dass die Terminologien nicht einheitlich verwendet werden: auch in der Wissenschaft werden Mediation und Schlichtung gelegentlich synonym verstanden.

Mit der Schlichtung hat Mediation gemein,
dass keine verbindliche Entscheidung gefällt wird.

Insofern kann man sie als besonderes Schlichtungsverfahren bezeichnen.

Ebenso ist das Verfahren mit der Tätigkeit einer Einigungsstelle nicht vergleichbar.

Weiterhin ist Mediation auch keine Form einer Psychotherapie.

Im engeren Sinne läuft Mediation immer auf die Arbeit einer (oder mehrerer) den Prozess strukturierenden, mediierenden Partei(en) mit (allen) beteiligten Konfliktparteien hinaus.

Insofern ist die beratende Arbeit mit einer einzelnen betroffenen Konfliktpartei keine Mediation, sondern Konflikt-Coaching.

Mediation hat das Ziel, einen sicheren Rahmen zu schaffen, in dem die Konfliktparteien über ihren Konflikt und dessen Hintergründe sprechen können und in dem sie eine selbstbestimmte, einvernehmliche und konkrete Konfliktregelung erarbeiten können.

In einem Mediationsverfahren wird also weder beraten noch ein Urteil gesprochen.
Von einer Beratung ist auch deshalb abzusehen, weil eine Rechtsberatung den Mediatoren und Mediatorinnen in Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz nicht gestattet ist.

Ab dem 1. Juli 2008 gilt dieses Gesetz allerdings nicht mehr; das statt dessen in Kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt in § 2 Abs. 3 Nr. 4, dass die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung nicht reguliert sind, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.

Material zur Diskussion der Abgrenzung bietet die 1. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen.


§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten
fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche
Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen
der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung
fremder oder zum Zweck der Einziehung auf
fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn
die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft
betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene
Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht
als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,

2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen,
Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,

3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden
Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen,
soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben
dieser Vertretungen besteht,

4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen
Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht
durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche
der Beteiligten eingreift,

5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und
Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in
den Medien,

6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb
verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

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